
Satzung - Freie Wähler Paunzhausen
§ 1 NAME UND SITZ
- Der Verband führt den Namen "Freie Wähler Paunzhausen".
- Er hat seinen Sitz in Paunzhausen und ist im Register nicht eingetragen.
§ 2 ZWECK
- Der Verband bezweckt die Bildung einer freien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mit.
- Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verband bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der "Freien Wähler Paunzhausen" als Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen unhabhängig von allen Parteiinteressen allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Paunzhausen und ihrer Bürger entscheiden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied kann jede in der Gemeinde Paunzhausen wahlberechtigte Person werden, die keiner politischen Partei oder Gruppierung angehört.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Die Austrittserklärung hat spätestens bis 30.09. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck des Verbands verstößt.
- Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
§ 4 BEITRAG
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN
- Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, in den Vorstand gewählt zu werden.
- Die Mitglieder haben die Pflicht
a) die Interessen des Verbands wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge fristgerecht zu entrichten,
b) die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
§ 6 ORGANE
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mietgliederversammlung
§ 7 DER VORSTAND
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem gleichberechtigten Stellvertreter
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
- Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 8 ERWEITERTER VORSTAND
- Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft (§ 7), den amtierenden Mandatsträgern der "Freien Wähler Paunzhausen" sowie zwei Beisitzern.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beteiligen. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit Wahlen und über finanzielle Verpflichtungen, die im Einzelfall 1000 € übersteigen.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder der Vorstandschaft (§ 7) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG
- Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 11 AUFLÖSUNG
- Die Auflösung des Verbands kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung des Verbands kann erfolgen, wenn
a) 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind und
b) 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands zu je 50 % der Palliativstation des Krankenhauses Freising und dem Katholischen Pfarramt St. Stephanus Paunzhausen zu.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG
- Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.
- Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15.07.2007
geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.05.2008
unter § 7 wurde " d) dem Schriftführer" aufgenommen